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Speziell im Arbeitskampf kommt es auf jede und jeden an! Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht zu streiken. Dies ist in Artikel 9 Abs. 3 des
Grundgesetzes garantiert. Der Streik ist immer das letzte Mittel, um berechtigte Forderungen der Gewerkschaften durchzusetzen; daher ist es gerade dann notwendig, daß möglichst alle zum Streik
aufgerufene Arbeitnehmer sich am Streik beteiligen.
Deine Rechte beim Streik
25.02.2011 Erstmals werden in einer Tarifauseinandersetzung auch
Beamtinnen und Beamte zum Streik aufgerufen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Beamtinnen und Be-amte nicht disziplinarisch dafür bestraft werden dürfen, wenn sie an Streiks
teilnehmen (VG Düsseldorf 15.12.2010 – Az: 31 K 3904/10.0). Die Beamtinnen und Beamte werden daher aufgerufen, ihre Solidarität mit den streikenden Tarifbeschäftigten und ihre Forderung nach
Übertragung der Tarifergebnisse auch durch ihre Streikbeteiligung deutlich zu machen. Da einige Besonderheiten in diesem Zusammenhang zu beachten sind, werden zunächst nur einzelne Beamte namentlich
zum Warnstreik aufgerufen. Die Teilnahme an Demonstrationszügen und Kundegebungen bleibt hiervon unberührt.
Beamte und Streikrecht Generell darf das Streikrecht nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in
einem Nationalstaat nur für bestimmte, gesetzlich präzise festzulegende Gruppen von Staatsbediensteten eingeschränkt werden. Dies hat der EGMR u.a. in Entscheidungen vom 12. November 2008 (Nr.
34503/97 -Fall Demir und Baykara) und vom 21. April 2009 (Nr. 68959/0 - Fall Enerji Yapi-Yol Sen) festgestellt. Einschränkungen sind in Übereinstimmung mit Artikel 11 Abs. 2 EMRK nur zulässig für
Angehörige der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung, die hoheitliche Funktionen im Namen des Staates ausüben. Alle anderen Beamtinnen und Beamten dürfen nicht mit einem Streikverbot
belegt werden.
Streikunterstützung und gewerkschaftlicher Rechtsschutz In ver.di organisierte Beamtinnen und Beamte, die einem ver.di-Aufruf zur
Teilnahme an einem Warnstreik bzw. Arbeitskampfmaßnahme gefolgt sind, erhalten – wie die Tarifbe-schäftigten - Streikunterstützung, wenn sie während der Arbeitszeit die Arbeit niederle-gen und
ihnen wegen Arbeitszeitversäumnis die Besoldung gekürzt wird. Beamtinnen und Beamte genießen vollen gewerkschaftlichen Rechtsschutz, insbesondere falls gegen sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an
gewerkschaftlichen Aktionen eine Disziplinarmaßnahme verhängt werden sollte.
ver.di position zum Streikrecht der Beamten
Der Tarifkoordinator des ver.di Landesbezirks Hessen hat 2009 ein Flugblatt herausgegeben, dass sich noch einmal ausführlich mit der Problematik
Abmelden zur Beteiligung an einem Warnstreik bzw. Streik befasst hier pdf-download 386 kb
Da immer wieder Unsicherheiten auftreten bei der Frage, ob sich Arbeitnehmer vor der Teilnahme am
Streik beim Vorgesetzten abmelden müssen, hat der Landesrechtsschutzleiter zur Erläuterung die entscheidenden Auszüge aus der dazu vorhandenen Rechtsprechung zur Kenntnis gegeben PDF-Dokument hier (81 kb). Kurz gesagt gilt folgendes: Grundsätzlich braucht sich ein Arbeitnehmer vor Streikbeginn nicht von der Arbeit abmelden. Es genügt, dass
er die Arbeit niederlegt und damit zum Ausdruck bringt, dass es sich am Streik beteiligen will. Allerdings kann dies anders zu beurteilen sein, wenn der Arbeitnehmer vor dem Streik nicht gearbeitet
hat, sei es, weil er im Urlaub war oder sei es, weil er krank war oder ähnliche Fälle. Dann sollte man für Klarheit sorgen und vor dem Streik dem Vorgesetzten mitteilen, dass man sich am Streik
beteiligt.
Warnstreiks sind zulässig „Gewerkschaftliche Warnstreiks sind nach Ablauf der Friedenspflicht auch während noch laufender Tarifverhandlungen zulässig“ (BAG
v. 12.09.1984). „Die Tarifvertragsparteien bestimmen selbst, wann die Verhandlungen ausgeschöpft sind“ (BAG v. 21.06.1988). Mehr
pdf-Download (36 kb)
Streiks sind zulässig Der Streik ist ein Grundrecht (Art. 9 Abs. 3 GG) und das rechtmäßige Mittel zur Durchsetzung der Tarifforderung (BAG vom 12.09.1984 –
1 AZR 342/83). Maßregelungen durch den Arbeitgeber wegen der Teilnahme am Streik sind verboten. Lassen Sie sich durch gegenteilige Behauptungen der Arbeitgeber und ihrer Vertreter nicht verunsichern.
Sie wollen nur davon abhalten, das Recht in Anspruch zu nehmen. Mehr pdf-Download (36 kb)
Betätigung von Zeiterfassungssystemen im Falle von Warnstreiks und Streiks Im Zusammenhang mit der Durchführung von Warnstreiks und Streiks wird immer wieder mal
die Frage aufgeworfen, ob Beschäftigte, die einem gewerkschaftlichen Aufruf zur Beteiligung an einem Warnstreik bzw. Streik folgen möchten, seitens des Arbeitgebers verpflichtet werden können, vor
Verlassen des Dienstgebäudes ein Zeiterfassungsgerät (z. B. Stechuhr o. ä.) zu bedienen bzw. im Falle manueller Aufzeichnung einen entsprechenden Eintrag vorzunehmen. Mehr pdf-Download (90 kb)
Auch Auszubildende dürfen streiken ! Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dürfen auch Auszubildende streiken (BAG vom 12.09.1984 – 1 AZR
342/83). Sie können daher auch an einer Urabstimmung teilnehmen. Auch wenn Arbeitgeber immer wieder das Gegenteil behaupten. Mehr
pdf-Download (21 kb)
Ganz wichtig: Durch Rechtsprechung des BAG ist klargestellt, dass nicht nur Werbung sondern auch die gewerkschaftliche Information von der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG) gedeckt ist. Das Streikrecht selbst ist ebenfalls Teil des Koalitionsrechts (BVerfG v. 02.03.1993, BVerfGE 88, 103). Man mag darüber diskutieren, ob ein Warnstreikaufruf gewerkschaftliche Werbung ist, Information ist er allemal. Von daher fällt auch die Verteilung eines Warnstreikaufrufes unter die Reichweite der BAG-Entscheidung. Durch diese Entscheidung ist auch klargestellt, dass z. B. unsere Tarifinfos mit den Berichten über den Stand der jeweiligen Verhandlungen ebenfalls über die dienstlichen Verteiler versandt werden dürfen.
Bitte beachten: Die Neutralitätspflichten von Betriebsräten (§ 74 Abs. 2 BetrVG; Berg in Däubler, Kittner, Klebe § 74 BetrVG Rn. 15a) bzw. Personalräten (§ 60 Abs. 3 Satz 1 HPVG) im
Zusammenhang mit gewerkschaftlichen Aktionen. Gerade auch mit Blick auf die Rechtslage nach dem HPVG könnte ein Versand des Warnstreikaufrufs über die E-Mail-Kennung des Personalrats als ein Verstoß
nach § 60 Abs. 3 Satz 1 HPVG gewertet werden (Dobler in HBR I § 60 HPVG Rn. 157). Demgegenüber kann die gleiche Person in der Funktion einer ver.di-Vertrauensperson unter seiner bzw. ihrer
„sonstigen“ namentlichen Kennung sehr wohl einen solchen Versand vornehmen.
Richtlinien der ver.di für die Gewährung einer Unterstützung bei Streik und Aussperrung
nach § 16 der Satzung sowie Massregelungen nach § 17 der Satzung in Verbindung mit den ver.di – „Arbeitskampfrichtlinien“ und sonstigen Unterlagen finden ver.di-Mitglieder im ver.di Intranet unter https://intra.verdi.de/ Das Einmaleins der Streikunterstützung - Mitglied sein lohnt sich! Die erforderlichen Zugangsdaten können Mitglieder unter https://intra.verdi.de/ anfordern.
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